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Welcher Sonderfall der Belästigung ist in § 3 Abs. 4 AGG definiert?




In § 3 Abs. 4 AGG ist die sexuelle Belästigung definiert. Nach dem Wortlaut erstreckt sich der Anwendungsbereich nur auf das Arbeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG). Da nach der GenderRL sexuelle Belästigungen jedoch auch beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als Diskriminierungen des Geschlechts verboten sind, ist § 3 Abs. 4 AGG insofern richtlinienkonform auszulegen.