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Welche Bedeutung haben die Regelungen der §§ 158 ff. BGB?




Gewöhnlich sind Rechtsgeschäfte mit ihrem Zustandekommen wirksam, etwa eine empfangsbedürftigen Willenserklärung mit Zugang, der Vertrag mit Zugang der Annahme oder die Übereignung mit der Übergabe. Die §§ 158 ff. BGB erlauben hiervon Abweichungen durch privatautonome Gestaltung, soweit dies nicht für die sog. bedingungsfeindlichen Geschäfte entweder durch Gesetz (wie bei Auflassung, § 925 II BGB) oder bei einseitigen Gestaltungsrechten (wie Rücktritt) aufgrund der andernfalls unzumutbaren Rechtsunsicherheit für den Geschäftspartner ausgeschlossen ist.