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Wie kommt es bei sog. Internet-Auktionen zum Vertragsschluss?




Bei sog. Internet-Auktionen gibt es verschiedene Möglichkeiten des Vertragsschlusses, die sich regelmäßig aus den AGB des Internet-Auktionshauses ergeben, z.B. folgende:* Der Verkäufer stellt seine Ware ins Netz, was eine invitatio ad offerendum darstellt. Der interessierte Kunde gibt sein Angebot ab. Der „Zuschlag“ wird durch Zeitablauf ersetzt. Die Annahmeerklärung liegt dann erst in der Bestätigung durch den Verkäufer oder das Auktionshaus als Stellvertreter.* Eine andere Möglichkeit ist, dass der Verkäufer bereits ein bindendes Angebot abgibt und sich verpflichtet, mit dem Höchstbietenden abzuschließen. Der Vertrag kommt dann mit Zeitablauf automatisch mit dem fristgerecht Höchstbietenden zustande. Eine Versteigerung iSd. § 156 BGB liegt in beiden Fällen nicht vor. Die entsprechende Website stellt nur die Plattform für den Austausch der Willenserklärungen zur Verfügung, § 156 BGB ist unanwendbar.