Welche Folgen hat der Tod des Antragsgegners?
Der Tod des Antragsgegners vor Absendung einer Annahmeerklärung ist gesetzlich nicht geregelt. In diesen Fällen entfaltet das Angebot keine Wirksamkeit, es sei denn, dass es auch für die Erben gelten soll. Hat der Angebotsempfänger bereits die Annahme erklärt und ist die Annahmeerklärung nur noch nicht dem Antragenden zugegangen, ist der Tod des Antragsgegners für die Wirksamkeit der Annahme unbeachtlich (§ 130 II BGB).