Springe direkt zu Inhalt

Wovon ist der Antrag abzugrenzen?




Der rechtlich verbindliche Antrag (§ 145 BGB) ist insb. von der gerade unverbindlichen, schlichten Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) abzugrenzen. Bei dieser fehlt der Rechtsbindungswille. Der Auffordernde möchte sich das Zustandekommen des Vertrages vorbehalten bis ihm ein konkretes Angebot eines Interessenten zugeht und er seinen Warenvorrat oder ggf. die Kreditwürdigkeit des Kunden geprüft hat. Auch bzgl. des Inhalts ist der Auffordernde nicht an die invitatio gebunden. Ist z.B. die Preisauszeichnung falsch, kann er ein Angebot des Kunden zu diesen Konditionen ablehnen und ein neues bieten. Ob im Einzelfall ein Angebot oder lediglich eine invitatio vorliegt, ist durch Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont ermitteln. Liegt es erkennbar nicht im Interesse der Partei, sich jedem gegenüber zu verpflichten, liegt kein Angebot vor. Typische Beispiele für eine invitatio ad offerendum sind Speisekarten, Zeitungsanzeigen und Schaufensterauslagen.