Kann eine verspätete Annahme trotzdem zum Vertragsschluss führen?
Ja. Ist die Annahme für den Antragenden erkennbar rechtzeitig abgesendet worden (Bsp. Poststempel) und nur aufgrund unregelmäßiger Beförderung verspätet zugegangen, gilt sie als rechtzeitig ergangen, wenn der Antragende die Verspätung nicht unverzüglich beim Annehmenden anzeigt (§ 149 BGB). Die Rechtzeitigkeit wird also fingiert und es kommt ein Vertrag zustande. Damit wird dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. Darüber hinaus muss – auch wenn keine unregelmäßige Beförderung die Verspätung verursacht hat – nach § 242 BGB der Erstantragende eine nur geringfügig verspätete Annahme unverzüglich zurückweisen, ein Schweigen des Erstantragenden wird als Annahme gewertet, sofern nicht die Umstände eine Sinnesänderung des Erstantragenden nahe legen (str., a.A. extensive Anwendung des § 149 BGB).