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Bsp.: A will einen Gebrauchtwagen kaufen und lässt sich dazu von Händler H beraten, der allerdings keinen Wagen vorrätig hat, der den Wünschen des A entspricht. Als H wenige Tage später ei...




Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. H hat A durch das am 15.6. zugegangene Schreiben ein bindendes Angebot unterbreitet. Dieses Angebot könnte A durch den Brief vom 16.6. angenommen haben. Voraussetzung hierfür ist der Zugang der Erklärung bei H, die aber fehlt, da das Schreiben nie in den Machtbereich des H gelangt ist. A könnte das Angebot jedoch konkludent durch Herausverlangen des Wagens am 6.7. angenommen haben. Fraglich ist dabei, ob die Annahme rechtzeitig erfolgt ist. Gem. § 147 II BGB kann ein Antrag unter Abwesenden nur innerhalb einer Frist angenommen werden, in der der Antragende eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Bei Erklärungen, die per Post übermittelt werden, sind die normalen Postlaufzeiten (2 bis 3 Tage) und eine angemessene Überlegungsfrist zu berücksichtigen. Dabei hängt die Überlegungsfrist vom Wert der Kaufsache ab. Hier wird man eine Woche als angemessen betrachten können. Da die Annahme erst nach drei Wochen erfolgte, war sie verspätet. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 I BGB als neues Angebot. Dieses hat H nicht angenommen. Mangels Vertrag hat A keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gebrauchtwagens. Fehlendes Verschulden des A spielt dabei keine Rolle.