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Welche Rechtsfolge hat § 141 BGB? Worin liegt der Unterschied zu § 144 BGB?




Liegen die Voraussetzung des § 141 BGB vor, wird das Rechtsgeschäft durch die Bestätigung erneut vorgenommen. Da die Bestätigung eine Neuvornahme darstellt, besitzt sie auch keine Rückwirkung. Das Rechtsgeschäft ist ab dem Zeitpunkt der Bestätigung (ex nunc) wirksam. Die Bestätigung kann aber auch so auszulegen sein, dass sich die Vertragspartner so stellen sollen, wie sie bei Wirksamkeit von Anfang an gestellt gewesen wären. In diesem Fall müssen z.B. Gebrauchsvorteile durch Nutzung der Kaufsache nicht zurückerstattet werden. Der Unterschied zu § 144 BGB besteht darin, dass die Parteien dort nicht ein nichtiges Rechtsgeschäft bestätigen, sondern das der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an dem Geschäft trotz Anfechtbarkeit festhalten will. Es findet keine Neuvornahme des Rechtsgeschäfts statt. Erst wenn das Rechtsgeschäft angefochten und nichtig ist, müsste es nach § 141 BGB neu vorgenommen werden.