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Welche sind die Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 141 BGB?




Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen, wobei der Grund der Nichtigkeit unbedeutend ist. Dieses nichtige Rechtsgeschäft muss durch die Parteien bestätigt werden. Hierfür ist ein nach außen erkennbarer Bestätigungswille erforderlich. Die Parteien müssen hierfür Kenntnis von der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit haben. Schließlich muss das bestätigte Geschäft sämtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen entsprechen, so müssen etwa das gesetzliche Verbot, z.B. durch Aufhebung der Norm, oder die Gründe für die Sittenwidrigkeit, z.B. die Zwangslage, entfallen sein.