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Welche Standardfälle können mittels Umdeutung gelöst werden?




Ein Bsp. ist die Umdeutung einer außerordentlichen / fristlosen in eine ordentliche / fristgemäße Kündigung, wenn der sachliche Grund für die außerordentliche Kündigung fehlt. Die Voraussetzungen für eine fristgemäße Kündigung sind dann regelmäßig erfüllt und das wirtschaftliche Interesse des Erklärenden geht dahin, wenn schon nicht sofort, so doch wenigstens nach Ablauf der Fristen das Dauerschuldverhältnis beenden zu können. Für das Arbeitsverhältnis stellt das BAG allerdings besondere Anforderungen an die Erkennbarkeit des Umdeutungswillens, indem es verlangt, dass der unbedingte Beendigungswille eindeutig erkennbar sein muss. Stellt sich etwa heraus, dass der Diebstahl nicht vom Arbeitnehmer A begangen wurde, kann sich trotz der Beschuldigungen wieder ein annehmbares Betriebsklima entwickeln und ein Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des A bestehen, so dass dieser in Kenntnis des fehlenden sachlichen Grundes und damit der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung gerade keine fristgemäße Kündigung ausgesprochen hätte. Es gibt zudem auch Fallkonstellationen, in denen nicht alle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Ersatzgeschäfts ordentliche Kündigung eingehalten worden sind, etwa wenn Kündigungsschutz nach KSchG besteht und kein Kündigungsgrund nachgewiesen wurde oder wenn der Betriebsrat nach BetrVG nur wegen der außerordentlichen, nicht aber hilfsweise auch wegen einer ordentlichen Kündigung angehört wurde.Ein anderes Bsp. ist die Umdeutung eines nichtigen Erbvertrages in ein Testament.