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Nennen Sie die Voraussetzungen einer Umdeutung gem. § 140 BGB.




Objektiv setzt eine Umdeutung nach § 140 BGB zunächst die Nichtigkeit des gesamten, ursprünglich gewollten Rechtsgeschäfts voraus. Nicht erfasst sind daher anfechtbare oder schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte: Solche Rechtsgeschäfte sind entweder noch gar nicht nichtig (Anfechtung) oder sie können noch durch eine Genehmigung wirksam werden (schwebend unwirksame Geschäfte). Weiter muss das nichtige Geschäft den Erfordernissen des anderen, zulässigen Geschäfts (Ersatzgeschäft) entsprechen. Für das Ersatzgeschäft müssen daher alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein und es darf in seinen Rechtsfolgen nicht weiter reichen als das nichtige Rechtsgeschäft. Auch darf der durch das nichtige Geschäft angestrebte Erfolg nicht vom Gesetz missbilligt werden (z.B. bei Nichtigkeit wegen §§ 134, 138 BGB oder Formnichtigkeit der Bürgschaft durch Umdeutung in einen formlosen Schuldbeitritt).Subjektiv muss das Ersatzgeschäft dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen. Dies kann sich aus einer vertraglich vorgesehenen Ersatzregelung ergeben, die dann vorrangig ist, fehlt diese aus ergänzender Vertragsauslegung. Hierfür ist maßgeblich, ob durch das Ersatzgeschäft der durch das nichtige Rechtsgeschäft erstrebte wirtschaftliche Erfolg im Wesentlichen erreicht wird.