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Wann liegt eine Teilbarkeit des Geschäfts iSd. § 139 BGB vor?




Voraussetzung für die Teilbarkeit eines Geschäfts ist, dass nach Abtrennung des unwirksamen Teils vom wirksamen Teil des Geschäfts ein Rest zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen kann.Eine Teilbarkeit ist insb. dann zu bejahen, wenn sich die Nichtigkeit auf Einzelbestimmungen beschränkt, wenn mehrere Personen an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, das Geschäft aber nur gegenüber einer Person nichtig ist (z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit dieser Person) oder wenn die von den Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen teilbar sind. So kann etwa der Kaufvertrag auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung und der Darlehensvertrag ohne Sicherungsvertrag als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen.