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Wann liegt ein einheitliches Geschäft vor?




Ein einheitliches Geschäft erfordert nicht zwingend ein einheitliches Zustandekommen (umgekehrt reicht das allein auch nicht aus!); es genügt eine wirtschaftliche Einheit, bei der nach dem Willen der Parteien die abgeschlossenen Geschäfte miteinander „stehen und fallen sollen“. Beispiele sind ein Kaufvertrag, der eine nichtige Gerichtsstandvereinbarung beinhaltet, oder ein Darlehensvertrag iVm. einem nichtigen Vertrag zur Übertragung von Sicherheiten. Keine Einheit dagegen bilden das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft, da dies das Abstraktionsprinzip in Frage stellen würde. Für Geschäfte einer Person mit verschiedenen anderen Personen ist die Möglichkeit einer Einheit streitig, hierfür gibt es z.B. in § 358 BGB (verbundene Geschäfte) spezielle Regelungen.