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Ist Prostitution sittenwidrig?




Hier ist mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes 2002 ein Wandel eingetreten. Während früher Verträge über geschlechtliches Verhalten als sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB als nichtig angesehen wurden, erkennt § 1 S. 1 ProstG erstmals einen Entgeltanspruch von Prostituierten an, der – nachträglich – entsteht, wenn die sexuellen Handlungen vorgenommen worden sind. Entsprechend ist auch das Verfügungsgeschäft über dieses Entgelt wirksam. Allerdings ist davon das Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden. Da die Bereitschaft zu geschlechtlichem Verhalten um der Menschenwürde willen jederzeit widerruflich sein muss, kann ein Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Leistung der Prostituierten nicht bestehen. Daran hat auch das Prostitutionsgesetz nichts geändert. Streitig ist, ob dies aus § 138 I BGB folgt oder aus dem ProstG selbst. Weithin wird das Verpflichtungsgeschäft weiterhin für sittenwidrig gehalten. Das ProstG ordne nur eine andere Rechtsfolge an, indem der Vertrag ex nunc nach der Durchführung wirksam werde. Dagegen spricht jedoch die abschließende Regelung des ProstG, aus der sich auch ergibt, dass vor der Durchführung des Vertrags kein Erfüllungsanspruch besteht. Nur wenn im Einzelfall weitere Umstände wie die Ausbeutung einer Willensschwäche hinzutreten, kann die Vereinbarung sittenwidrig und damit auch hinsichtlich der Entgeltabrede nichtig sein.Auch Verträge über den Kauf oder die Belieferung von nicht verbotenen Bordellen und Mietverträge mit Prostituierten sind, solange nicht § 180 a StGB verwirklicht wird (dann § 134 BGB) oder wucherische Preise bezahlt werden, nicht sittenwidrig. Ob Verträge über Zeitungsanzeigen weiterhin nach § 120 I Nr. 2 OwiG i.V.m. § 134 BGB nichtig sind, ist streitig .