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Welche wichtigen Gemeinschaftsgüter schützt § 138 I BGB?




§ 138 I BGB sanktioniert z.B. Verstöße gegen die Ehe- und Familienordnung, wie das entgeltliche Eingehen einer Scheinehe, und gegen die herrschende Sexualmoral. Auch Vermögensübertragungen, die darauf abzielen, dass jemand trotz eigener Unterhaltsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe gelangt, sind sittenwidrig. Soweit sich die Nichtigkeit nicht bereits aus § 134 BGB ergibt, fallen Rechtsgeschäfte, die der Vorbereitung einer Straftat oder ihrer vollen Verwirklichung dienen oder die Straftaten ausnutzen, bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Beteiligten unter § 138 I BGB. Vielfach werden auch Steuerhinterziehung und Verstöße gegen Standesrecht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit diskutiert, wobei hier der Vorrang von § 134 BGB zu beachten ist und auch ein Verstoß von Gewicht vorliegen muss. So muss die Steuerhinterziehung Hauptzweck sein oder der Berufstand rechtlich wichtige Gemeinschaftsaufgaben erfüllen und ein Verstoß gegen wichtige Standesregeln vorliegen, damit zugleich ein Sittenverstoß angenommen werden kann. Der Verkauf der Arztpraxis und der Verstoß gegen ein Werbeverbot führen daher nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die entgeltliche Vermittlung von Patienten und Mandanten dagegen schon.