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Ist auch das sog. echte Factoring sittenwidrig?




Beim echten Factoring erwirbt der Factor – typischerweise in einem Rahmenvertrag – Forderungen unter Abzug einer Factoringgebühr (ca. 10 %) und lässt sie sich im Voraus abtreten. Er nimmt den Kunden damit nicht nur den Verwaltungsaufwand (Buchhaltung, Mahnungen) ab sondern auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Drittschuldner (sog. Delkredererisiko). Der Kunde erhält den Kaufpreis sofort. Der Vorbehaltsverkäufer steht damit genauso oder sogar besser (weil der Vorbehaltskäufer liquide bleibt), als wenn der Vorbehaltskäufer die abgetretene Forderung bei seinem Kunden eingezogen hätte und diese damit im Wege der Erfüllung endgültig erloschen wäre. Der Umstand, dass der Factor eine Gebühr vom Kaufpreis abzieht, ändert daran nichts, da die Ansprüche der Lieferanten auf Grund der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis regelmäßig abgedeckt sind. Daher kann im Falle eines echten Factorings von einer Verleitung zum Vertragsbruch nicht die Rede sein. Folglich ist die (echte) Factoring-Globalzession gegenüber einem späteren verlängerten Eigentumsvorbehalt wirksam.