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Kann die Sittenwidrigkeit durch die Vereinbarung einer obligatorischen Teilverzichtsklausel zugunsten der Warenlieferanten abgewendet werden?




Der BGH lehnt dies ab. Die Selbstverpflichtung des Kreditgebers, den Lieferanten die Forderung abzutreten oder schon eingezogene Beträge an sie auszuzahlen, würde dem Lieferanten die Durchsetzung seiner Rechte unangemessen erschweren, weil er sich auch noch mit einem Dritten, ggf. gerichtlich auseinandersetzen müsse. Zudem werde ihm das (in der Regel allerdings geringere) Insolvenzrisiko des Kreditgebers aufgeladen. Selbst wenn die Bank den Zedenten verpflichtet, den ihm gewährten Kredit vorzugsweise zur Befriedigung derjenigen Gläubiger zu verwenden, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern, nimmt der BGH Sittenwidrigkeit der Globalzession an, weil dies in der Krise, d.h. bei Eintritt des Sicherungsfalls, nicht einzuhalten sei. Nur eine dingliche Teilverzichtsklausel, nach der die Abtretung der betreffenden Forderungen erst dann wirksam wird, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt erlischt, könne Abhilfe schaffen.