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Gibt es auch andere Lösungsansätze?




Eine Ansicht will die Sicherungsobjekte gem. der Kreditquote unter den gleich schutzwürdigen Finanz- und Warengläubigern aufteilen und hält nur solche Verträge für sittenwidrig, die eine solche Aufteilung zu verhindern versuchen. Dies ist allerdings kaum praktikabel und gefährdet die Rechtssicherheit. Andere wiederum arbeiten mit dem Rechtsgedanken der dinglichen Surrogation, wonach die Abtretung den wirtschaftlichen Wert des Vorbehaltseigentums ersetze und daher die Forderung dem Warenkreditgeber zustehe. Die dingliche Surrogation ist aber außerhalb der gesetzlich bestimmten Fälle unzulässig.