Ist die Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände im Sinne von § 811 ZPO sittenwidrig?
Man könnte darin einen unzulässigen Verzicht auf künftigen Pfändungsschutz sehen. Allerdings wäre auch eine vertragliche Pfandrechtsbestellung zulässig. Wer solche Gegenstände sicherungshalber übereignet, ist weniger schutzwürdig als der Schuldner, der einer Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ausgesetzt ist. Forderungen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO, also insbesondere Arbeitseinkommen und Unterhalt bis zur Pfändungsfreigrenze, können gem. § 400 BGB dagegen nicht abgetreten werden.