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Beispielsfall: Die G-Bank lässt sich von Unternehmer S als Sicherheit für einen Rahmenkredit formularmäßig dessen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen abt...




Kurzlösung: Ein Anspruch der B-Bank gegen die G-Bank kann sich aus § 816 II BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass D an die G-Bank als Nichtberechtigte geleistet hat und die Zahlung der B-Bank (als Berechtigter) gegenüber wirksam ist.Ursprünglich war S Inhaber der Forderung gegen D.Er hat die Inhaberschaft jedoch verloren, wenn er die Forderung wirksam an die G-Bank gem. § 398 BGB abgetreten hat. Die antizipierte Abtretung ist auf Grund der Bestimmbarkeit der Forderung („alle“) mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Da der Nennwert nur um 15 % und nicht um 50 % überschritten wurde, besteht keine anfängliche Übersicherung. Eine evtl. nachträgliche Übersicherung ist auf Grund der stillschweigenden Freigabeverpflichtung nicht sittenwidrig. Die Abtretung der Forderung ist somit nicht gem. § 138 I BGB nichtig, so dass die G-Bank Inhaberin der Forderung geworden ist. Die zeitlich spätere, nochmalige Abtretung desselben Anspruchs an die B-Bank ist mangels Verfügungsmacht des S unwirksam (Prioritätsprinzip), ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen mangels Rechtsscheinträger grundsätzlich nicht möglich (Ausnahmen: §§ 405, 2366 BGB). Die G-Bank hat die Leistung des D also als Berechtigte erhalten.Ein Anspruch der B-Bank gegen die G-Bank aus § 816 II besteht nicht.