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Was gilt, wenn in der Sicherungsabrede etwas anderes bestimmt ist?




Formularmäßige Beschränkungen des Freigabeanspruchs, z.B. indem diese ins Ermessen des Sicherungsnehmers gestellt oder ganz ausgeschlossen werden, sind gem. § 307 I BGB nichtig. An ihre Stelle tritt der dem Sicherungsvertrag immanente Freigabeanspruch. Die Globalzession insgesamt bleibt wirksam.