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Führt auch die nachträgliche Übersicherung zur Nichtigkeit der Sicherungsübereignung oder -zession?




Nein. Nichtig ist die Sicherungsübereignung oder -zession nur bei der anfänglichen Übersicherung. Seit einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats von 1997 sind nach BGH-Rechtsprechung der Sicherungsvertrag und die Abtretung oder Übereignung trotz der Gefahr einer nachträglichen Übersicherung wirksam, und zwar auch dann, wenn keine vertraglichen Vorkehrungen dagegen getroffen wurden. Vielmehr ergibt sich aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherungsgeschäfte die Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten, die nicht im Ermessen des Sicherungsgebers steht. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Rechtsfolge des § 138 I BGB für beide Beteiligte unangemessen wäre. Nicht nur der Sicherungsnehmer verlöre alle Sicherungsmittel, nach § 139 BGB wäre wegen der Einheit von Kreditvertrag und Sicherungsabrede auch der Kreditvertrag nichtig.