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Wann besteht eine anfängliche Übersicherung?




Sie liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei wird mit Blick auf das wucherähnliche Geschäft Sittenwidrigkeit angenommen, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 200 % übersteigt (Beispiel: der Forderung von 100 stehen Sicherheiten im realisierbaren Wert von 300 gegenüber). Der BGH fordert überdies eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers, von der ausgegangen werden kann, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist. Unterhalb dieser Grenze ist aber eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts nach §§ 1 ff. Anfechtungsgesetz oder §§ 129 ff. InsO möglich.