Wann liegt ein auffälliges Missverhältnis vor?
Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Letzterer bestimmt sich nach dem Marktwert der Leistung, also nach dem marktüblichen Preis. Allerdings sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, also vor allem die vertragliche Risikoverteilung, die Marktlage und der Spekulationscharakter des Geschäfts. Für Mietverträge über Wohnräume wird ein auffälliges Missverhältnis bereits bei 50 % bejaht.