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Bedürfen Rechtsgeschäfte grundsätzlich einer besonderen Form?




Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos wirksam, können also auch mündlich oder sogar konkludent abgeschlossen werden. Dies dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs und entspricht den Erfordernissen eines effektiven Wirtschaftsverkehrs. Nur wenn eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist oder rechtsgeschäftlich vereinbart wurde, ist diese gem. der §§ 126 ff. BGB einzuhalten.