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Ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften formbedürftig?




Während § 23 I AktG und § 2 I 1 GmbHG eine notarielle Beurkundung verlangen, sind Verträge zur Gründung von Personengesellschaften nicht formbedürftig. Auch das Erfordernis einer notariellen Beglaubigung für die Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 I HGB) umfasst nur die in §§ 162, 106 II BGB genannten Angaben, nicht den Gesellschaftsvertrag.