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Gilt der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften?




Dies ist umstritten. Dagegen wird angeführt, dass die Funktion, Beweis über den Vertragsinhalt zu führen, so nicht erfüllt werden könne. Auch die Warnung und Belehrung lasse sich nicht sachgemäß durchführen, wenn sie sich auf ein anderes als das von den Parteien gewollte Geschäft beziehe. Die Form müsse objektiv gewahrt sein, der gute Glaube der Parteien reiche nicht aus. Teils wird deshalb verlangt, dass sich der Parteiwille wenigstens andeutungsweise objektiv der Urkunde entnehmen lassen müsse (sog. Andeutungstheorie). Die heutige Rechtsprechung und die herrschende Literatur dagegen bejahen die Anwendung der falsa demonstratio-Regel. Eine Willenserklärung sei durch ihre Formbedürftigkeit nicht der Auslegung anhand der Umstände und des Parteiwillens entzogen. Die Beweisfunktion sei nicht beeinträchtigt, wenn die mündliche Abrede im Prozess tatsächlich bewiesen werden kann. Die Warnfunktion sei erfüllt, da ein subjektiver Wille zum Abschluss des Geschäfts bestand. Die Forderung einer Andeutung in der Urkunde mache die Formnichtigkeit von Zufällen abhängig und führe durch die Unbestimmtheit dieses Begriffs zu Rechtsunsicherheit.