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Unterliegt auch der Vorvertrag dem Formzwang?




In der Regel ja. Anders als bei bloßen vorbereitenden Maßnahmen (pactum de negotiando, term sheet, memorandum of understanding, letter of intent) begründet der Vorvertrag schon die Pflicht, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen und damit ein formbedürftiges Rechtsgeschäft vorzunehmen. Besonders die Warnfunktion (Übereilungsschutz) verlangt deshalb die Anwendung der Formvorschrift auch auf den Vorvertrag, v.a. bei §§ 311b I 1 und 766 BGB. Soweit die Einhaltung der Form beim Hauptvertrag aber nur Beweiszwecken dient, wie dies etwa beim längerfristigen Mietvertrag nach § 550 BGB der Fall ist, bedarf der Vorvertrag ausnahmsweise nicht der für den Hauptvertrag geltenden Form.