Worin liegt der Unterschied zwischen einer Beglaubigung nach § 129 BGB und einer notariellen Beurkundung?
Beglaubigt werden können u.a. Unterschriften und Abschriften, vgl. § 39 BeurkG. Durch den Beglaubigungsvermerk wird nur die Echtheit der Unterschrift oder der Kopie bestätigt, nicht dagegen, dass die Erklärungen tatsächlich mit diesem Inhalt abgegeben wurden.