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Ist auch die Auflassung notariell zu beurkunden?




Gem. § 925 I 1 BGB ist die Einigung über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar abzugeben. Eine Beurkundung ist nach § 873 II BGB nur dann erforderlich, wenn die Parteien schon vor der Eintragung ins Grundbuch an ihre Erklärungen gebunden sein sollen. Materiell-rechtlich muss die Auflassung also nicht beurkundet werden. Allerdings verlangt § 29 I GBO für die Eintragung ins Grundbuch den Nachweis der Erklärungen durch öffentlich beglaubigte Urkunden. Aus formellen Gründen ist damit den Parteien zu empfehlen, die Auflassung vom Notar beglaubigen zu lassen. Eine notarielle Beurkundung ist aber nicht erforderlich.