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Ist die telekommunikative Übermittlung damit ganz ausgeschlossen?




Nein. Nach § 126 III BGB kann die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Hier wird die Identitätsfunktion der eigenhändigen Unterschrift durch eine Hinzufügung des Namens und die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des SigG erfüllt. Das ist zum Beispiel beim E-Mail-Verkehr technisch möglich, allerdings nicht beim Fax. Zu beachten ist aber gerade bei der elektronischen Form, dass der Empfänger für solche nicht allgegenwärtigen Kommunikationsmittel den Verkehr eröffnet haben muss (vgl. Abschnitt Zugang).