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Erfüllt auch eine Blankounterschrift die Schriftform?




Grundsätzlich kann die Unterschrift vor der Niederschrift des Textes blanko geleistet werden. Allerdings kann der Schutzzweck der Formvorschrift etwas anderes gebieten. So müssen der Bürge und der Darlehensnehmer im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages wenigstens die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankett formgemäß erteilen.