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Genügt die Unterschrift nur eines Vertragspartners?




Nein, wenn der Vertrag und nicht nur – wie bei § 766 S. 1 BGB – die Erklärung eines Vertragsteils der Schriftform bedarf. Nach § 126 II 1 BGB müssen grundsätzlich beide Parteien die Urkunde unterschreiben. Werden mehrere Urkunden über den Vertrag abgefasst, reicht es nach Satz 2, wenn jede Partei auf der für die andere Seite bestimmte Urkunde unterschreibt. Jeder muss aber eine Unterschrift leisten. Unterschriften allein unter Antrag und Annahme reichen dagegen nicht.