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Gilt § 120 BGB auch für die bewusst fehlerhafte Übermittlung durch den Boten?




Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht soll § 120 BGB anwendbar sein, da der Erklärende sich auch die vom Erklärungsboten bewusst falsch übermittelte Erklärung zurechnen lassen müsse. Schließlich habe der Erklärende selbst durch die Einschaltung eines Boten das Risiko einer (bewussten) Falschübermittlung begründet. Folgt man dieser Ansicht, könnte S seine Erklärung gem. §§ 120, 119 I BGB anfechten.Nach h.M. soll dagegen in einem solchen Fall keine Erklärung des Auftraggebers vorliegen, da die Einschaltung eines Boten die Zurechnung einer bewusst falsch übermittelten Erklärung nicht rechtfertige. Bei der fehlerhaft übermittelten Erklärung handelt sich nicht mehr um eine solche des Erklärenden, sondern um eine eigene des Boten, für deren Abgabe in fremdem Namen er aber nicht bevollmächtigt ist. Sie kann daher nicht mehr dem Erklärenden zugerechnet werden. Demzufolge würde seitens des A gar keine Willenserklärung bzgl. des Kaufs des Kleinwagens vorliegen. Um den Schutz des Erklärungsempfängers zu gewährleisten, kommt aber eine Haftung des Erklärenden auf Ersatz des Vertrauensschadens aus cic und § 122 BGB analog in Betracht. Außerdem finden die §§ 177-179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht) analoge Anwendung. Der Erklärende könnte das Geschäft also auch genehmigen. Anderenfalls haftet M nach § 179 BGB entsprechend dem falsus procurator.