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Worüber „irrt“ sich der Erklärende im Fall des § 120 BGB?




Beim Übermittlungsirrtum tritt ähnlich wie beim Erklärungsirrtum bei der Willensäußerung ein Fehler auf. Anstelle der Benutzung eines falschen Erklärungszeichens, des Verschreibens oder Versprechens wie bei § 119 I Fall 2 BGB, übermittelt der (Erklärungs-) Bote oder eine Einrichtung (z.B. Post- und Telekommunikationsunternehmen, aber auch E-Mail-Anbieter) die Erklärung unrichtig und der Erklärende muss sich dies selbst zurechnen lassen (nach Ansicht des BGH ist § 120 BGB ein besonders kodifizierter Fall des Erklärungsirrtums).