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Kann man auch hinsichtlich einer Person einem Eigenschaftsirrtum unterliegen?




Ja. § 119 II BGB umfasst ausdrücklich auch die Eigenschaften einer Person, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Geschäftsgegenstand stehen, z.B. Alter, Kreditwürdigkeit des Vertragspartners (Achtung: Vorrang des § 321 BGB, Unsicherheitseinrede), Vorstrafen, solange sie im Bundeszentralregister stehen, und berufliche Fähigkeiten, nicht aber die Schwangerschaft, die der Frau nicht auf Dauer anhaftet.