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Hat der Erklärende ein Anfechtungsrecht, wenn er ein Schriftstück ohne nochmaliges Durchlesen unterschreibt? Bsp.: S führt für ihren Chef C zwei Mappen, eine mit Projekten zur Durchsicht, ...




Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. C wollte eine Erklärung nicht abgeben. Er war sich aber seines rechtsgeschäftlich erheblichen Handelns bewusst und ein objektiver Empfänger in der Lage des L musste von einem Angebot dieses Inhalts ausgehen. Dass sich C tatsächlich keine Gedanken über den Inhalt gemacht hat, ist für den objektiven Tatbestand des Angebotes ohne Belang (Erklärungsbewusstsein liegt vor, Geschäftswille ist nicht erforderlich). Auch hat C die Willenserklärung willentlich in Richtung auf L auf den Weg gebracht, indem er die Post der S zum Absenden zurückgab. Ein Vertrag ist damit zustande gekommen.In Betracht kommt aber eine Anfechtung nach §§ 119 I Fall 1, 142 BGB. Voraussetzung hierfür ist ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Machte sich C überhaupt keine Vorstellungen über das Erklärte, so unterlag er keinem Irrtum. Auch die Vorstellung des C, dass er nur vorher abgesprochene Dokumente vorgelegt bekommen würde, ist keine bestimmte unrichtige Vorstellung vom Inhalt der konkreten Erklärung. Mangels Irrtums hat C daher kein Anfechtungsrecht, was auch angesichts des bewusst eingegangenen Risikos sachgerecht erscheint. Der Vertrag ist somit wirksam.