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Kann der Erklärende, wenn er dem Vertragspartner oder einem Dritten überlässt, die bereits unterzeichnete Erklärung in bestimmter Weise zu vervollständigen (sog. Blankett), im Fall einer a...




Soweit der Erklärungsempfänger das Blankett abredewidrig ausgefüllt hat, ergibt schon die Auslegung der schriftlichen Erklärung im Kontext der mündlichen Abmachungen, dass die Erklärung nur den vereinbarten Inhalt hat. Eine Anfechtung ist daher überflüssig. Kommt der Vertrag dagegen mit einem Dritten zustande, ist dieser in seinem Vertrauen auf das Erklärte zu schützen. Aufgrund seiner Unterschrift unter das Blankett und der Ermächtigung des D zu dessen Vervollständigung, haftet K, als hätte er es selbst ausgefüllt. Dass D das Blankett bewusst falsch ausfüllte, ändert nichts an der Zurechenbarkeit. Wer eine Blankounterschrift leistet und diese aus der Hand gibt, schafft damit die Möglichkeit, dass das Blankett abweichend von seinem Willen ausgefüllt und in den Verkehr gebracht wird, und geht bewusst dieses Risiko ein. Er begründet einen Rechtsschein, aufgrund dessen er einem gutgläubigen Erklärungsempfänger haftet. Der Vertrag hat deshalb den Inhalt, der sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers aus der Erklärung ergibt. Fraglich ist, ob der Vertrag anfechtbar ist. Dadurch dass der mit der schriftlichen Vervollständigung der Erklärung beauftragte D ein anderes Erklärungszeichen benutzte, als von K gewollt, hat dieser etwas erklärt, was er nicht erklären wollte und ist damit einem Erklärungsirrtum iSd. § 119 I Fall 1 BGB erlegen. Jedoch ist er nicht schutzwürdig, weil er mit der abredewidrigen Ausfüllung rechnen musste (vgl. oben). Hier trifft nach allgemeinen Rechtsscheinhaftungsprinzipien den Erklärenden das Missbrauchsrisiko. Außerdem gebietet die liegt eine vergleichbare Interessenlage zu § 172 BGB – die Ermächtigung zur Ausfüllung eines Blanketts ähnelt der Erteilung einer Vollmachtsurkunde –,eine entsprechende Anwendung auf die Blankettausfüllung. Nach § 172 BGB bleibt die Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachturkunde aushändigt und dieser sie einem gutgläubigen Dritten vorgelegt hat, dem Dritten gegenüber so lange bestehen, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist. Derjenige, der auf den Bestand einer schriftlichen Willenserklärung vertraut, weil er ihr nicht ansehen kann, dass es sich um ein abredewidrig ausgefülltes in den Verkehr gebrachtes Blankett handelt, ist mindestens genauso schutzwürdig wie derjenige, welcher angesichts einer schriftlichen Vollmachtsurkunde auf den Fortbestand der Vollmacht vertraut (zum Problem der Anfechtbarkeit bei Rechtsschein s. Frage * Stellvertretung). Die Anfechtung wird dem Erklärenden deshalb grds. versagt. Etwas anderes gilt nur – analog § 173 BGB – wenn der Erklärungsempfänger die abredewidrige Ausfüllung kannte oder kennen musste. In diesem Fall gilt der Vertrag als mit dem Gewollten vereinbart.