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Die 17-jährige V hat dem K ohne Genehmigung ihrer Eltern ein Bild für 140 € verkauft. Dabei hatte K die V über die Herkunft des Bildes arglistig getäuscht. Das Bild wurde nämlich von dem b...




V kann den Kaufvertrag mit K sowohl wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB als auch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I Fall 1 BGB anfechten. Dabei kann V selbst entscheiden, auf welchen Anfechtungsgrund sie sich beruft. Allerdings ist eine Anfechtung nach § 123 BGB günstiger, da gem. § 124 BGB eine längere Frist gilt – ein Jahr ab Kenntnis statt unverzüglich – und der Anfechtende auch nicht zum Ersatz des Vertrauensschaden nach § 122 BGB verpflichtet ist. Dass der Kaufvertrag nach §§ 107, 108 I B GB nichtig ist, steht einer Anfechtung nicht entgegen (Lehre von der Doppelnichtigkeit).Die Einigung zwischen V und K über den Eigentumsübergang ist nach §§ 107, 108 I BGB und §§ 142 I, 123 I BGB (Fehleridentität, s. Frage 0) nichtig. Daher war V bei Übereignung des Bildes an F nicht Eigentümer, so dass ein Eigentumserwerb des F nach § 929 S. 1 BGB nicht möglich war. Auch ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB scheidet aus: Zwar wusste er nichts von der Minderjährigkeit der V, jedoch kannte er die Anfechtbarkeit der Übereignung des Bildes von V an K, da dieser ihm erzählt hatte, dass er die V über die Herkunft des Bildes arglistig getäuscht hatte. Nach § 142 II BGB ist F damit bösgläubig und konnte das Bild nicht gutgläubig erwerben.