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Schließt § 122 BGB eine Anwendung der §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (cic) aus?




Nein. Insb. nach ihrer Kodifikation in §§ 280 I 1, 311 II Nr. 1, 241 II BGB ist die weitergehende Verschuldenshaftung aus culpa in contrahendo nicht durch die – zwar verschuldensunabhängige aber der Höhe nach begrenzte – Haftung nach § 122 BGB ausgeschlossen. Bedeutung hat dies v.a. dann, wenn ein Anspruch aus § 122 I nach § 122 II BGB wegen fahrlässiger Unkenntnis der Anfechtbarkeit ganz, der Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB aber nach § 254 BGB nur zum Teil ausgeschlossen ist, oder wenn der Vertrauensschaden des Geschädigten höher als sein Erfüllungsinteresse ist (die Begrenzung aus § 122 I BGB a.E. gilt nicht für die cic).