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In welchen Fällen liegt regelmäßig Fehleridentität vor? Ist insb. eine in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommene Eigentumsübertragung als mit dem Willensmangel belastet anzusehen, de...




Fehleridentität ist regelmäßig bei der arglistigen Täuschung und bei der Drohung gegeben, nicht dagegen bei Erklärungs- und Inhaltsirrtum. Es ist allerdings stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Beim Eigenschaftsirrtum ist problematisch, ob die Eigenschaft auch für die dingliche Einigungserklärung verkehrswesentlich ist. Einerseits machen sich die Parteien auch bei der dinglichen Einigung Vorstellungen über gewisse Eigenschaften der Sache. Andererseits geht es bei der dinglichen Übereignung im Gegensatz zum zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft vorrangig um den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts. Die Vorstellung über bestimmte Eigenschaften ist dafür regelmäßig unbedeutend. Nur wenn die Sache bei Kenntnis der Herkunft o.ä. gar nicht veräußert worden wäre (und nicht nur ein anderer Preis ausgehandelt worden wäre) kann daher von einem „Doppelmangel“ bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ausgegangen werden.