Wann liegt eine sog. Fehleridentität vor? Welche Auswirkung hat diese auf das Erfüllungsgeschäft?
Eine Fehleridentität liegt vor, wenn das Kausalgeschäft (z.B. der Kaufvertrag nach § 433 BGB) und das Erfüllungsgeschäft (z.B. Übereignung des Kaufgegenstandes nach § 929 S. 1 BGB) an dem gleichen Mangel leiden. Liegt eine solche Fehleridentität vor, bezieht sich das Anfechtungsrecht nicht nur auf das Kausalgeschäft, sondern umfasst auch das dingliche Erfüllungsgeschäft.