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Welchen Zweck verfolgen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft? Unter welchen Voraussetzungen finden sie Anwendung? Wie erfolgt hier die Anfechtung?




Die Anfechtung einer Gesellschaft erfolgt aufgrund der Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung, aber auch zum Schutz der Gläubiger grds. nur mit Wirkung ex nunc (Ausnahmen: Verstoß des Gesellschaftszwecks gegen §§ 134, 138 BGB und gegenüber Minderjährigen). Voraussetzung ist ein unwirksamer Gesellschaftsvertrag, der durch die Aufnahme von Geschäften in Vollzug gesetzt wurde. Die Anfechtung muss auf die Weise erfolgen, in der die Gesellschaft nach dem Gesetz aufgelöst werden kann, bei der GbR also durch Kündigung nach § 723 I 2 BGB, für die der Anfechtungsgrund den wichtigen Grund liefert, bei OHG, KG und GmbH durch Auflösungsklage nach §§ 161 II, 133 I Nr. 4 HGB bzw. § 61, 60 I Nr. 3 GmbHG.