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Ist der Vertreter des Erklärenden „Dritter“ iSd. § 123 II BGB?




Nein. „Dritter“ iSd. § 123 II BGB kann nur ein am Geschäft Unbeteiligter sein. Wer – wie ein Vertreter – auf Seiten des Erklärenden steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt hat, ist nicht als Dritter nach § 123 II BGB anzusehen. Dafür spricht auch, dass der Vertretene sich die Erklärungen und Kenntnis seines Vertreters grds. zurechnen lassen muss, §§ 164, 166 BGB. Der Vertreter ist daher sog. Nicht-Dritter. Seine Täuschungen werden dem Vertreter als eigene zugerechnet und ihre Berücksichtigung hängt nicht gem. § 123 II 1 BGB von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Erklärungsempfängers ab.