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Müssen Täuschender und Erklärungsempfänger identisch sein?




Nein. Dem Erklärungsempfänger muss die Täuschung jedoch zugerechnet werden können. Nur wenn er die Täuschung eines Dritten kennt oder kennen muss (§ 123 II 1 BGB) oder wenn die täuschende Person auf Seiten („im Lager“) des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, sie also „Nicht-Dritter“ ist, kann ihm gegenüber gem. § 123 I BGB angefochten werden. Hat derjenige, der durch die Erklärung unmittelbar ein Recht erwirbt (Bsp.: Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB), den Erklärenden getäuscht oder hatte er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Täuschung, so ist sie ihm gegenüber (d.h. auch nur soweit sie ihm Rechte verleiht) anfechtbar, § 123 II 2 BGB. Hat der Erklärungsempfänger selbst getäuscht, etwa der Versicherungsnehmer über seinen Gesundheitszustand, wenn er für sich eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, die an seine Frau ausgezahlt werden soll, handelt es sich dagegen um eine ganz gewöhnliche Täuschung nach Abs. 1. Sollte die Anfechtung nach § 123 II 2 BGB nur einen Teil des Rechtsgeschäfts nichtig machen, so richtet sich die Wirksamkeit des „Rests“ nach § 139 BGB. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist für das Anfechtungsrecht gleichgültig, wer die Täuschung verübt hat.