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Wodurch endet der Lauf der Anfechtungsfrist?




Eine Anfechtung ist auch schon vor Ablauf o.g. Fristen ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenerklärung zehn Jahre verstrichen sind, §§ 121 II, 124 III BGB oder wenn das anfechtbare Rechtsgeschäfts gem. § 144 BGB bestätigt wurde.