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Ist eine Erklärung wirksam widerrufen, wenn der Widerruf zwar erst nach Zugang der Erklärung eingegangen ist, der Empfänger den Widerruf aber zuerst zur Kenntnis nimmt?




Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht soll der Widerruf in diesem Fall wirksam sein, da der Empfänger hier nicht mehr auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraue und dementsprechend auch nicht mehr schutzwürdig sei. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Erklärung trotzdem wirksam wäre. Dagegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 130 I 2 BGB und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er dem Empfänger vor oder mit der Erklärung zugeht. Auf eine Kenntnisnahme des Empfängers soll es dabei nicht ankommen. Die Erklärung ist folglich wirksam, da sie dem Empfänger bereits zugegangen ist.