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Bsp.: Händler H bekommt am Morgen des 3.11.2005 mit der Post zwei Briefe des Kaufmanns K: einmal das Angebot des K zum Kauf von zwei Paletten Mineralwasser, das andere enthält die Bitte de...




Das Angebot könnte gem. § 130 I 2 BGB teilweise widerrufen worden sein. Da es sich nur um eine Reduktion der bestellten Menge und nicht um eine ganz andere Ware handelt, ist nicht von einem vollständigen Widerruf und einem neuen Antrag auszugehen, sondern von einem teilweisen Widerruf des ersten. Fraglich ist, ob dieser Widerruf rechtzeitig erfolgte. Dafür müsste er vor oder gleichzeitig mit der Erklärung zugegangen sein. Der Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. In den Herrschaftsbereich des H sind beide Erklärungen mit der Zustellung der Post gelangt. Da dies zur Geschäftszeit geschah, war in diesem Zeitpunkt auch mit der Kenntnisnahme des H zu rechnen. Die tatsächliche Kenntnisnahme und insb. ihre zufällige Reihenfolge ist daher irrelevant. Beide Erklärungen sind damit mit der Lieferung der Post und folglich gleichzeitig zugegangen. Damit war der Widerruf rechtzeitig und das Angebot ist nur hinsichtlich der einen Palette wirksam geworden.