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Wann ist eine mündliche Erklärung zugegangen?




Wann eine mündliche Erklärung unter Anwesenden (worunter auch Telefongespräche fallen) zugegangen ist, ist umstritten: Nach der reinen Vernehmungstheorie ist eine mündliche Erklärung unter Anwesenden nur dann zugegangen, wenn der Empfänger die Erklärung akustisch richtig verstanden hat. Das Übermittlungsrisiko liegt also beim Erklärenden. Für diese Ansicht spricht, dass der Empfänger gerade kein Schriftstück ausgehändigt bekommt, mit dem er sich über den Inhalt der Erklärung versichern könnte. Daher erscheint es gerecht, ihm nicht das Übermittlungsrisiko auszubürden, zumal der Empfänger im Fall, dass er etwas falsch verstanden hat, dieses nicht unbedingt auch bemerken muss.Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass es nicht sachgerecht ist, dem Erklärenden das ganze Übermittlungsrisiko aufzubürden. Den Erklärungsempfänger muss im Interesse der Verkehrsicherheit eine gewisse Mitverantwortung der richtigen Verständigung treffen, da der Erklärende Hindernisse – wie z.B. eine Schwerhörigkeit des Empfängers – nicht immer erkennen kann. Herrschend ist daher die eingeschränkte Vernehmungstheorie, nach der eine Erklärung unter Anwesenden dann zugegangen ist, wenn der Erklärende vernünftigerweise nicht daran zweifeln durfte, dass seine Erklärung vom Empfänger richtig und vollständig verstanden wurde. Das Übermittlungsrisiko wird also zwischen Erklärendem und Empfänger sachgerecht aufgeteilt.