Springe direkt zu Inhalt

Wann ist eine per Fax, E-Mail oder SMS versandte Willenserklärung zugegangen? Wann eine auf den Anrufbeantworter gesprochene? Was ist, wenn kein Faxpapier eingelegt war oder der Anrufbeant...




Bei Fax, E-Mail, SMS wie dem Anruf auf dem Anrufbeantworter handelt es sich um Willenserklärungen unter Abwesenden. Die Erklärung muss also in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen und es muss mit Kenntnisnahme zu rechnen sein. Insb. beim Fax ist streitig, wann es in den Herrschaftsbereich gelangt ist. Jedenfalls mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät ist dies zu bejahen. Andererseits können Fehler in der Risikosphäre des Empfängers wie fehlendes Papier oder ein technischer Defekt, der den Ausdruck verhindert, nicht zu Lasten des Erklärenden gehen. Z.T. wird daher vertreten, der Herrschaftsbereich sei dann erreicht, wenn es bei ordnungsgemäßem Funktionieren fertig ausgedruckt worden wäre. Letztlich ist auch hier ähnlich wie im Fall des nicht abgeholten Einschreibebriefs zu differenzieren: Bei vorsätzlicher Verhinderung des Ausdrucks ist der Zugang zu fingieren der Zugang fingiert, bei nichtvorsätzlicher Verhinderung kann eine erneute Zustellung auf den Zeitpunkt des ersten Faxversuchs zurückwirken. Für den Fall des Anrufbeantworters muss entsprechendes gelten: Die Willenserklärung ist dann in den Herrschaftsbereich gelangt, wenn sie aufgezeichnet wurde. Wann mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, bestimmt sich wieder nach der Verkehrsanschauung. Faxe und Anrufe an eine Dienststelle werden während der üblichen Geschäftszeiten üblicherweise zur Kenntnis genommen und gehen in diesem Zeitpunkt zu. Berufstätige werden solche an ihre Wohnung gewöhnlich erst abends zur Kenntnis nehmen. Eine E-Mail gelangt bereits mit Speicherung auf dem Rechner des Dienstanbieters („Provider“) und nicht erst nach dem Herunterladen auf den eigenen Rechner in den Herrschaftsbereich des Empfängers. Der Provider ist gewissermaßen der elektronische Briefkasten, aus dem der Empfänger die Erklärung herunterladen kann. Von der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger ist aber erst in dem Augenblick zu auszugehen, in dem die Erklärung üblicherweise abgerufen wird. Bei einem Geschäftsmann wird dies mehrmals täglich sein. Bei einer erst spät abends verschickten E-Mail geht die Erklärung jedoch erst zu Beginn der nächsten Geschäftszeit zu. Ist der Empfänger eine Privatperson, kann von der Kontrolle des E-Mail-Posteingangs einmal pro Tag ausgegangen werden, ähnlich wie beim Postfach, das nach der Verkehrsauffassung täglich oder zumindest in kurzen zeitlichen Abständen geleert wird. Eine SMS gelangt in den Herrschaftsbereich, wenn sie auf dem Handy eingegangen ist. Voraussetzung ist jeweils, dass der Empfänger mit seiner Fax- und Handynummer oder E-Mail-Adresse überhaupt am Rechtsverkehr teilnimmt und damit zum Ausdruck bringt, dass eine regelmäßige Eingangskontrolle erfolgt.